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Präsenzseminar · Betriebsverfassungsrecht

Betriebsverfassungsrecht Teil 3

  • Dauer3,5 Tage
  • Nächster Termin13.10.2026
  • SeminarortBad Kreuznach
  • PlatzstatusPlätze verfügbar

Über das Seminar

Seminar zum Betriebsverfassungsrecht: Personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten

Mit unserer dritten Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht werden Sie zum Experten der Betriebsratsarbeit. Ihr Wissen geht danach umfänglich sowohl in die Tiefe als auch in die Breite. Außerdem kennen Sie sich jetzt auch in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten aus und können somit Ihre Kenntnisse als Betriebsratsmitglied optimal vervollständigen.

Das erwartet Sie

Seminarinhalte

Alle Themen kompakt gegliedert – für einen schnellen Überblick vor der Terminwahl.

Beschwerden von Arbeitnehmern: Wie geht man als Betriebsrat damit um?
§§ 84, 85 BetrVG

Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz, $ 87 BetrVG

Die Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten, § 87 BetrVG Nr. 1-13

  • Umfang der Mitbestimmungsrechte, Initiativrecht des Betriebsrats
  • Mitbestimmung bei Einzelfällen
  • Zum Beispiel: Mitbestimmung bei Urlaubsregelungen
  • Fallübungen aus den einzelnen Mitbestimmungsangelegenheiten
  • Verwirklichung des Mitbestimmungsrechts im Betrieb durch Betriebsvereinbarung und Regelungsabsprache

Beteiligung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten

  • Zusammensetzung und Aufgaben des Wirtschaftsausschusses
  • Die einzelnen Fälle der Betriebsänderung
  • Wichtige Prinzipien bei der Verhandlung über Interessenausgleich und Sozialplan
  • Umstrukturierung im Betrieb: Handlungsanleitung für eine kompetente Betriebsratsarbeit

Durchsetzbarkeit der Beteiligungsrechte des Betriebsrats

  • Auskunftsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Einigungsstellen
  • Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht

Informationen zu Ihrem Schulungsanspruch

BR

Das Seminar ist nach § 179 Abs. 4 SGB IX für die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erforderlich. Das Seminar ist auch für jeweils ein Mitglied des Betriebsrats erforderlich. Auch wenn die Vertrauensperson der (schwer-)behinderten Menschen selbst dem Betriebsrat als Mitglied angehört, ist es regelmäßig erforderlich, dass sich ein weiteres Betriebsratsmitglied Kenntnisse im Schwerbehindertenrecht aneignet (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 15.11.1989 - HPV TL 2960/87 = DB 1990, 1243).

SBV

Für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung erfolgen Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber nach § 179 Abs. 4 SGB IX.

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