Einleitung
Der Sinn und Zweck des vereinfachten Wahlverfahrens ist es, die betriebliche Mitbestimmung in kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Insbesondere soll es die erstmalige Wahl von Betriebsräten erleichtern.
Einstufiges und zweistufiges Wahlverfahren
Das vereinfachte Wahlverfahren gliedert sich in ein einstufiges und ein zweistufiges Verfahren. Welches Verfahren angewendet wird, hängt davon ab, ob bereits ein Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat besteht.
Möglichkeit 1: Es besteht bereits ein Betriebsrat
In diesem Fall wird der Wahlvorstand vom amtierenden Betriebsrat eingesetzt (sogenanntes einstufiges Wahlverfahren).
Möglichkeit 2: Es besteht kein Betriebsrat
Hier kommt das zweistufige Wahlverfahren zur Anwendung. Zunächst wird eine Betriebsversammlung einberufen, in der der Wahlvorstand gewählt wird (erste Stufe). Anschließend leitet der Wahlvorstand die Wahl ein und führt sie durch (zweite Stufe).
Bestellung des Wahlvorstands im einstufigen Verfahren
Im einstufigen Wahlverfahren bestellt der amtierende Betriebsrat spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Sollte drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit noch kein Wahlvorstand bestehen, wird dieser durch den Gesamtbetriebsrat oder – falls kein Gesamtbetriebsrat existiert – durch den Konzernbetriebsrat bestellt. Alternativ kann der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft durch das Arbeitsgericht eingesetzt werden.
Einleitung des Wahlverfahrens im einstufigen Verfahren
Im vereinfachten einstufigen Wahlverfahren hat der Wahlvorstand unverzüglich folgende Aufgaben:
- Aufstellung der Wählerliste,
- Festlegung von Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie der öffentlichen Stimmauszählung,
- Bestimmung der Größe des Betriebsratsgremiums,
- Festlegung der Anzahl der Sitze im Betriebsrat für das Geschlecht der Minderheit.
Anschließend erstellt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben sowie einen Abdruck der Wählerliste mit den Nachnamen und Vornamen der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und hängt diese aus. Zudem ist die Wahlordnung öffentlich auszulegen. Die Wählerliste muss stets aktuell gehalten werden.
Richtigkeit der Wählerliste
Nach Erlass des Wahlausschreibens haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer drei Tage Zeit, Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste einzulegen. Der Wahlvorstand muss unverzüglich über den Einspruch entscheiden:
- Bei unbegründetem Einspruch wird die Entscheidung der betreffenden Person mitgeteilt.
- Ist der Einspruch begründet, wird die Wählerliste korrigiert und die betroffene Person darüber informiert.
Wahlvorschläge
Wahlvorschläge können bis eine Woche vor dem Wahltermin beim Wahlvorstand eingereicht werden. Die Anforderungen an die Wahlvorschläge entsprechen denen des regulären Wahlverfahrens.
Listenwahl oder Personenwahl
Im vereinfachten Wahlverfahren findet grundsätzlich eine Personenwahl statt. Die Auszählung erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat so viele Stimmen, wie Sitze im Betriebsrat zu besetzen sind.
Der Wahltag im vereinfachten Verfahren
Die Betriebsratswahl findet während der Wahlversammlung statt. Die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen geheim und unmittelbar.
Der Wahlablauf wird von zwei Wahlvorstandsmitgliedern oder einem Wahlvorstand und einer Wahlhelferin bzw. einem Wahlhelfer überwacht. Sie kontrollieren insbesondere das Einwerfen der Wahlumschläge in die versiegelte Wahlurne, geben die Stimmzettel aus und führen die Wählerliste.
Briefwahl im vereinfachten Verfahren
Grundsätzlich geben die Wahlberechtigten ihre Stimme während der Wahlversammlung ab. Bei persönlicher Verhinderung, z. B. durch Krankheit oder Urlaub, kann eine Briefwahl beantragt werden. Der Antrag muss spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung beim Wahlvorstand eingehen.
Falls der Wahlvorstand weiß, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin aufgrund der Tätigkeit nicht anwesend sein wird, müssen die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zugeschickt werden. Zudem kann der Wahlvorstand für bestimmte Betriebsteile eine nachträgliche Stimmabgabe beschließen.
Nach der Wahl
Nach der Wahl zählt der Wahlvorstand die Stimmen aus und gibt das Wahlergebnis bekannt. Außerdem werden die gewählten Kandidaten informiert.
Stimmenauszählung
Die Auszählung der Stimmen hängt davon ab, ob eine Briefwahl stattgefunden hat:
- Ohne Briefwahl: Die Stimmen werden direkt nach der Wahl öffentlich ausgezählt. Das Wahlergebnis wird dokumentiert, die gewählten Kandidaten benachrichtigt und das Ergebnis veröffentlicht.
- Mit Briefwahl: Nach Ablauf der Frist für die nachträgliche Stimmabgabe werden die Freiumschläge geöffnet, und die Wahlumschläge werden in die versiegelte Wahlurne gegeben. Anschließend erfolgt die Auszählung wie bei einer Wahl ohne Briefwahl.
Konstituierung des Betriebsrats
Die Konstituierung des Betriebsrats hängt von der Größe des Gremiums ab:
- Bei einem einzelnen Betriebsratsmitglied ist der Betriebsrat mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses konstituiert.
- Betriebsräte mit drei oder mehr Mitgliedern müssen innerhalb einer Woche nach der Wahlversammlung zu einer konstituierenden Sitzung einladen. Diese Einladung erfolgt durch den Wahlvorstand.