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Die Bedienungsanleitung für die Wahl: Das Wahlausschreiben

Worauf muss der Wahlvorstand beim Erlass des Wahlausschreibens achten?

Mit dem Erlass und Aushang des Wahlausschreibens beginnt die Betriebsratswahl offiziell. Das Wahlausschreiben informiert die Belegschaft über alle relevanten Details: Wer ist wahlberechtigt, welche Schritte sind vorgesehen, und welche Fristen gelten? Als Wahlvorstand ist es Ihre Aufgabe, das Wahlausschreiben korrekt zu erstellen und im Betrieb zu veröffentlichen. Hierbei ist größte Sorgfalt geboten, da ein fehlerhaftes Wahlausschreiben ein Grund zur Anfechtung der Wahl sein kann.

Im Folgenden erfahren Sie, welche Angaben im Wahlausschreiben enthalten sein müssen und wie Sie vorgehen – ergänzt durch praktische Musterformulare.

Pflichtangaben im Wahlausschreiben

Gemäß § 3 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) muss das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe veröffentlicht werden und folgende Informationen enthalten:

  1. Datum des Erlasses.
  2. Ort der Einsichtnahme in die Wählerliste und die Wahlordnung.
  3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit:
    • Hinweis, dass nur in der Wählerliste eingetragene Arbeitnehmer wahlberechtigt und wählbar sind.
    • Einspruchsfrist von zwei Wochen für die Wählerliste (§ 4 WO).
  4. Geschlechterverhältnis:
    • Anteil der Geschlechter und die Vorgabe, dass das Minderheitengeschlecht entsprechend repräsentiert sein muss.
  5. Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, einschließlich der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht.
  6. Mindestanzahl der Stützunterschriften für Wahlvorschläge.
  7. Wahlvorschläge von Gewerkschaften:
    • Anforderungen an die Unterzeichnung durch zwei Beauftragte.
  8. Frist und Form der Wahlvorschläge:
    • Vorschläge sind innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens einzureichen.
    • Angabe des letzten Tages der Frist.
  9. Stimmabgabe:
    • Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden.
  10. Aushang der Wahlvorschläge:
    • Ort der Veröffentlichung bis zum Ende der Stimmabgabe.
  11. Details zur Stimmabgabe:
    • Ort, Tag und Zeit der Wahl.
    • Regelung für schriftliche Stimmabgabe in bestimmten Betriebsteilen.
  12. Ort der Einreichung von Unterlagen:
    • Adresse des Wahlvorstands.
  13. Öffentliche Stimmauszählung:
    • Ort, Tag und Uhrzeit.

Veröffentlichung des Wahlausschreibens

Das Wahlausschreiben muss vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Wahltag an geeigneten, für alle Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt werden. Es muss lesbar und in gutem Zustand bleiben. Alternativ ist eine elektronische Veröffentlichung zulässig, sofern:

  • alle Mitarbeiter Zugriff haben und
  • nur der Wahlvorstand Änderungen am Dokument vornehmen kann.

Information für ausländische Arbeitnehmer

Nach § 2 Abs. 5 WO sollten ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, in geeigneter Weise über das Wahlverfahren informiert werden. Eine Übersetzung des Wahlausschreibens in die Muttersprache ist nicht erforderlich; es reicht, wenn die notwendigen Informationen anderweitig zugänglich gemacht werden.

Form des Wahlausschreibens

Das Wahlausschreiben muss gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WO von der/dem Vorsitzenden des Wahlvorstands sowie einem weiteren stimmberechtigten Mitglied unterzeichnet werden. Fehlen diese Unterschriften vollständig, gilt das Wahlausschreiben als nicht erlassen – Fristen beginnen in diesem Fall nicht zu laufen.

Regelmäßige Kontrolle

Der Wahlvorstand muss sicherstellen, dass das Wahlausschreiben während des gesamten Aushangs unversehrt bleibt. Andernfalls liegt ein Verstoß vor, der eine Wahlanfechtung rechtfertigen könnte.