Anfechtung oder Nichtigkeit
Wenn beim Wahlverfahren gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, kann dies möglicherweise zur Anfechtung oder zur Nichtigkeit der Wahl führen. Eine Anfechtung der Wahl kann sowohl die Zusammensetzung des Gremiums beeinflussen als auch eine Wiederholung der Wahl erforderlich machen.
Ist die Betriebsratswahl hingegen nichtig, wird sie so behandelt, als hätte sie nicht stattgefunden. In diesem Fall wird der gewählte Betriebsrat seines Amtes enthoben, und all seine Handlungen sowie Beschlüsse werden rückwirkend für unwirksam erklärt. An die Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl werden jedoch hohe Anforderungen gestellt.
Voraussetzungen der Anfechtung
Damit eine Betriebsratswahl angefochten werden kann, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein.
Anfechtungsberechtigung
Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft.
Frist
Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Verstoß gegen wesentliche Vorschriften
Ein Anfechtungsgrund liegt vor, wenn gegen wesentliche Vorschriften bezüglich des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen wurde. Der Verstoß muss geeignet sein, das Wahlergebnis zu beeinflussen und darf nicht bereits behoben worden sein.
Folgen der Anfechtung
Auswirkung des Fehlers
- Behebbare Fehler
Einige Fehler können durch eine gerichtliche Entscheidung korrigiert werden. Wenn beispielsweise nur das Wahlergebnis selbst angefochten wird, ist möglicherweise keine erneute Wahl erforderlich; stattdessen wird das Wahlergebnis korrigiert. - Nicht behebbare Fehler
Bei schwerwiegenden Verstößen ist es wahrscheinlich, dass ein Gericht die Ungültigkeit der Wahl feststellt. Wird die Wahl für ungültig erklärt, wird das Betriebsratsgremium aufgelöst. Alle bisherigen Handlungen des Betriebsrats bleiben jedoch wirksam. Im Anschluss wird eine neue Betriebsratswahl durchgeführt.
Falls die gerichtliche Entscheidung über die Ungültigkeit noch nicht rechtskräftig ist, kann der Betriebsrat weiterhin den Wahlvorstand für die Wiederholung der Wahl einsetzen. Ist dies nicht möglich, gelten die Regelungen für einen betriebsratslosen Betrieb.
Nichtigkeit der Wahl
Offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts können dazu führen, dass die Betriebsratswahl für nichtig erklärt wird. In diesem Fall muss der Verstoß so gravierend sein, dass nicht einmal der Anschein einer ordnungsgemäßen Betriebsratswahl besteht. Hierbei sind die Anforderungen einer Anfechtung der Wahl nicht erforderlich.
Wird die Betriebsratswahl für nichtig erklärt, wird sie so behandelt, als hätte sie nicht stattgefunden. Der gewählte Betriebsrat wird seines Amtes enthoben, und alle Handlungen sowie Beschlüsse werden rückwirkend für unwirksam erklärt.
Ergänzung: § 19 BetrVG
(3) 1 Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. 2 Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. 3 Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.