Die Wahlräume
Im Wahlausschreiben müssen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO der Ort, der Tag und die Zeit der Stimmabgabe angegeben werden. Dies gilt ebenfalls für die Stimmauszählung (§ 3 Abs. 2 Nr. 13 WO). Die Lokalitäten für die Wahl und die Stimmauszählung müssen daher bereits an dem Tag feststehen, an dem das Wahlausschreiben ausgehängt wird.
Ändert sich der Raum, in dem die Wahl oder die Stimmauszählung stattfindet, nachträglich, ist das Wahlausschreiben entsprechend anzupassen. In größeren Betrieben können mehrere Wahlräume oder Wahllokale eingerichtet werden. Zudem ist die Bereitstellung von Wahlkabinen möglich.
Die Wahlunterlagen
Der Wahlvorstand trägt die Verantwortung für die Bereitstellung der Wahlunterlagen. Dazu gehören unter anderem Wahlumschläge und Stimmzettel. Werden im Betrieb mehrere Wahlorte angeboten, zwischen denen die Wählerinnen und Wähler wählen können, muss jeder Wahlort ausreichend mit Wahlunterlagen ausgestattet werden.
Abhängig von der Betriebsgröße kann der Druck der Wahlunterlagen und die Bedruckung der Wahlumschläge auch an eine Druckerei ausgelagert werden. Auch die Unterlagen für die Briefwahl sind vom Betriebsrat bereitzustellen.
Die Wahlurne
Die Wahlurne muss so gestaltet sein, dass sie versiegelt werden kann und Manipulationsversuche verhindert. Eine nachträgliche Hinzufügung oder Entnahme von Stimmzetteln muss ausgeschlossen sein. Der Wahlvorstand prüft die Wahlurne vorab und sorgt dafür, dass sie während des Wahlvorgangs nicht geöffnet wird.
Das Material der Wahlurne ist nicht festgelegt und kann aus Plastik, Holz oder Pappe bestehen. Der Wahlvorstand kann die Wahlurne entweder selbst anschaffen oder beispielsweise vom städtischen Wahlamt ausleihen.
Die Besetzung des Wahllokals
Während der Wahl müssen mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein. Wird das Wahllokal durch Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer unterstützt, genügt die Anwesenheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvorstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
Die Stimmabgabe
Grundsätzlich geben die wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Stimme am Wahltag persönlich ab. Der Wahlvorstand stellt die notwendigen Räumlichkeiten und Unterlagen bereit. Um sicherzustellen, dass jede Person nur einmal wählt, werden die Wahlberechtigten durch den Wahlvorstand oder die Wahlhelfer in einer Liste erfasst.
Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der geheimen Wahl. Die Stimmabgabe findet in einem geschützten Bereich statt. Der Wahlvorstand kann hierfür Wahlkabinen bereitstellen.
Die Stimme wird durch Ankreuzen an der vorgesehenen Stelle auf dem Stimmzettel abgegeben. Zusätzliche Zeichen oder Änderungen können zur Ungültigkeit des Stimmzettels führen. Anschließend wird der Stimmzettel in den Wahlumschlag gelegt und in die Wahlurne eingeworfen.
Bei der Briefwahl unterschreibt die Wählerin oder der Wähler zusätzlich eine Erklärung über die persönliche Stimmabgabe. Um die Geheimhaltung der Wahl zu gewährleisten, wird die Erklärung getrennt vom Stimmzettel in einen zweiten Umschlag gesteckt. Beide Umschläge werden anschließend in einem dritten Umschlag (Rücksendeumschlag) versandt, der rechtzeitig beim Wahlvorstand eintreffen muss.
Die Stimmauszählung
Die Stimmauszählung erfolgt öffentlich und liegt in der Verantwortung des Wahlvorstands. Dieser muss, falls erforderlich, die Stimmen der einzelnen Listen umrechnen und die Mindestquote für das Minderheitengeschlecht berücksichtigen.
Der Wahlvorstand überprüft zudem alle Stimmzettel auf ihre Gültigkeit. Die Auszählung der Stimmen erfolgt in Anwesenheit des gesamten Wahlvorstands.
Die Feststellung der Ungültigkeit eines Stimmzettels erfolgt durch Beschluss des Wahlvorstands und wird in der Wahlniederschrift dokumentiert. Die Pflichtangaben der Wahlniederschrift sind in § 16 WO festgelegt.
Nachdem alle Stimmen ausgezählt sind, benachrichtigt der Wahlvorstand die gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Diese haben drei Arbeitstage Zeit, zu entscheiden, ob sie die Wahl annehmen. Entscheidet sich eine gewählte Person gegen das Mandat, ermittelt der Wahlvorstand die entsprechende Nachrückerin oder den Nachrücker.
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Nach Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses gibt der Wahlvorstand das Resultat öffentlich bekannt. Gemäß § 18 WO muss die Bekanntmachung zwei Wochen lang ausgehängt werden.