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Persönlich oder per Brief?

So funktioniert die Stimmabgabe bei der Betriebsratswahl

Das Betriebsverfassungsgesetz und die dazugehörige Wahlordnung regeln, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Betriebsratswahl ihre Wunschkandidatinnen und -kandidaten wählen können. Dabei stehen zwei Optionen zur Verfügung: die persönliche Stimmabgabe im Wahllokal oder die Briefwahl. Für beide Varianten müssen Sie als Wahlvorstand die entsprechenden Unterlagen vorbereiten und bestimmte Formalitäten einhalten.

Der Stimmzettel: So muss er gestaltet sein

Am Wahltag finden die Wählenden auf dem Stimmzettel die Varianten, zwischen denen sie sich entscheiden können. Die Gestaltung des Stimmzettels richtet sich danach, ob es sich um eine Personenwahl oder eine Listenwahl handelt:

  1. Personenwahl
    Eine Personenwahl liegt vor, wenn im normalen Wahlverfahren nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht wurde.

    • Auf dem Stimmzettel müssen alle Bewerberinnen und Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung aufgeführt werden.
    • Die Reihenfolge entspricht der eingereichten Vorschlagsliste.
    • Jede/r Wahlberechtigte darf höchstens so viele Stimmen vergeben, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Dieser Hinweis sollte auf dem Stimmzettel vermerkt werden.
  2. Listenwahl
    Bei der Listenwahl werden die verschiedenen Wahlvorschlagslisten mit ihrem Kennwort und den jeweils ersten beiden Bewerberinnen und Bewerbern (inklusive Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung) auf dem Stimmzettel abgedruckt.

    • Die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel wird per Losentscheid festgelegt. Alle Listenvertreterinnen und -vertreter müssen hierzu eingeladen werden.
    • Jede/r Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und kann ausschließlich eine Liste als Ganzes wählen. Einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten können bei der Listenwahl nicht ausgewählt werden.

Briefwahl: Welche Unterlagen erforderlich sind

Wählende, die am Wahltag nicht im Betrieb sein können, haben die Möglichkeit, die Briefwahl zu beantragen. In bestimmten Fällen können Sie als Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen auch ohne Antrag verschicken, z. B. bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Außendienst oder bei Langzeiterkrankten.

Zusätzlich zum Stimmzettel und Wahlumschlag (wie bei der persönlichen Wahl) gehören folgende Dokumente zu den Briefwahlunterlagen:

  • Das Wahlausschreiben
  • Die Vorschlagslisten
  • Ein Vordruck zur Erklärung der persönlich durchgeführten Stimmabgabe
  • Ein Merkblatt mit Anweisungen zur Briefwahl
  • Ein Rücksendeumschlag, idealerweise farbig, der folgende Angaben enthält:
    • Adresse des Wahlvorstands
    • Name und Anschrift des Wählenden (als Absender)
    • Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“
    • Der Rücksendeumschlag muss vorfrankiert sein.

Wichtig:

Für die Briefwahl gelten dieselben Regeln wie für die persönliche Stimmabgabe:

  • Die Wahl muss geheim erfolgen.
  • Der Wahlumschlag mit dem Stimmzettel und die unterschriebene Erklärung zur Stimmabgabe müssen bis zum Ende des im Wahlausschreiben genannten Termins beim Wahlvorstand eingehen.

Ist eine digitale Stimmabgabe möglich?

Die technischen Möglichkeiten digitaler Medien sind verlockend – insbesondere angesichts mobiler Arbeit und flexibler Arbeitszeiten. Eine Stimmabgabe über das Intranet oder eine Website könnte den Wahlprozess vereinfachen und Druckkosten sparen.

Jedoch bestehen derzeit erhebliche rechtliche Unsicherheiten, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung des Geheimhaltungsgebots und die geforderte Unterschrift der Wählenden. Aus diesem Grund raten wir aktuell von der Einführung einer digitalen Stimmabgabe ab.