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Personenwahl oder Listenwahl: Welches Wahlsystem kommt in ihrem Betrieb zur Anwendung?

Die Wahlsysteme bei der Betriebsratswahl

Personenwahl oder Listenwahl – wie soll (oder muss) der neue Betriebsrat gewählt werden? Diese Frage beschäftigt nicht nur die Mitglieder des Wahlvorstands, sondern auch viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die selbst bei der Betriebsratswahl kandidieren möchten.

Für beide Verfahren gibt es Vor- und Nachteile. Doch können Sie überhaupt Einfluss auf das Wahlsystem nehmen? In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte von Personenwahl und Listenwahl.

Was ist der Unterschied zwischen Personenwahl und Listenwahl?

Bei einer Listenwahl hat jeder Wähler genau eine Stimme, die er einer gesamten Liste geben kann. Im Gegensatz dazu haben Wähler bei der Personenwahl so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Wenn der zukünftige Betriebsrat beispielsweise neun Mitglieder umfasst, können Wähler bis zu neun Stimmen vergeben – müssen dies aber nicht. Während bei der Personenwahl einzelne Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wird bei der Listenwahl eine komplette Liste gewählt.

Kann der Wahlvorstand das Wahlsystem bestimmen?

Nein, keine der Betriebsparteien, weder der Wahlvorstand noch die Belegschaft, kann entscheiden, ob es zu einer Personen- oder Listenwahl kommt. Dies wird durch gesetzliche Vorgaben geregelt.

Die Personenwahl bietet den Vorteil, dass Wählende gezielt die Kandidatinnen und Kandidaten auswählen können, die sie am meisten überzeugen. Die Listenwahl hingegen ermöglicht es auch weniger bekannten Kandidatinnen und Kandidaten, die Teil einer Interessengemeinschaft sind, bessere Chancen zu haben.

Obwohl beide Systeme Vorteile haben, hängt die Wahlform von den gesetzlichen Bestimmungen und den eingereichten Vorschlägen ab.

Wann findet welches Wahlsystem Anwendung?

Vereinfachtes Wahlverfahren:

Das vereinfachte Wahlverfahren ist in Kleinbetrieben mit 5 bis 50 wahlberechtigten Beschäftigten nach § 14a Abs. 1 BetrVG zwingend vorgeschrieben. In Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten kann das vereinfachte Verfahren einvernehmlich zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden (§ 14a Abs. 5 BetrVG). Ansonsten gilt das normale Wahlverfahren.

Das vereinfachte Wahlverfahren unterscheidet sich zudem in ein einstufiges und ein zweistufiges Verfahren, abhängig davon, ob ein Wahlvorstand bereits bestellt wurde.

Normales Wahlverfahren:

Hier hängt das Wahlsystem von der Anzahl der eingereichten Vorschlagslisten ab:

  • Eine Vorschlagsliste: Personenwahl.
  • Mehrere Vorschlagslisten: Listenwahl.

Wie sehen Vorschlagslisten aus?

In beiden Wahlverfahren erfolgt die Kandidatur in Form von Vorschlagslisten – auch bei der Personenwahl. Eine Liste kann aus einer einzigen Person oder mehreren Kandidatinnen und Kandidaten bestehen. Wichtig ist, dass jede Liste die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften aufweist.

Im normalen Wahlverfahren müssen die Listen in einer erkennbaren Reihenfolge vorliegen. Diese Reihenfolge entscheidet bei einer Listenwahl über die Chancen der einzelnen Kandidaten.

Im vereinfachten Wahlverfahren hingegen werden alle Kandidaten alphabetisch auf den Stimmzettel gesetzt, unabhängig von der Anzahl oder Reihenfolge der Listen.

Zur Wahl stehen drei Vorschlagslisten mit folgenden Bewerbern:

Liste I Liste II Liste III
Artur Gaby Paul
Benjamin Hanna Quentin
Claudette Ivan Ottmar
Daniela Julian
Eric Kai
Ferdinand Laurenz

Auswirkungen der Wahlsysteme am Wahltag

Das Wahlsystem beeinflusst die Gestaltung der Stimmzettel:

  • Listenwahl: Die Stimmzettel zeigen die Listen, deren Reihenfolge per Losverfahren bestimmt wird. Jede/r Wähler/in hat eine Stimme.
  • Personenwahl: Alle Kandidaten erscheinen alphabetisch auf dem Stimmzettel, und die Wähler haben so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Es ist erlaubt, weniger Stimmen abzugeben.

Wie werden die Sitze im Betriebsrat verteilt?

Die Sitzverteilung unterscheidet sich je nach Wahlsystem:

  • Personenwahl: Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten die Sitze.
  • Listenwahl: Die Sitze werden nach dem d’Hondtschen Höchstzahlensystem verteilt.

Beispiel: Sitzverteilung nach Listenwahl

Drei Vorschlagslisten haben folgende Stimmen erhalten:

  • Liste I: 80 Stimmen
  • Liste II: 50 Stimmen
  • Liste III: 20 Stimmen

Die Höchstzahlen werden wie folgt berechnet:

Liste Stimmen :1 :2 :3 :4 :5
I 80 80 40 26,7 20 16
II 50 50 25 16,7 12,5 10
III 20 20 10 6,7 5 4

Die sieben Höchstzahlen lauten: 80, 50, 40, 26,7, 25, 20, 20. Daraus ergibt sich folgende Sitzverteilung:

  • Liste I: 4 Sitze
  • Liste II: 2 Sitze
  • Liste III: 1 Sitz

Gewählte Kandidaten:

  • Liste I: Artur, Benjamin, Claudette, Daniela
  • Liste II: Gaby, Hanna
  • Liste III: Paul

Mit dieser Übersicht sollten Sie gut informiert sein, welches Wahlsystem in Ihrem Betrieb Anwendung findet und welche Auswirkungen dies auf die Betriebsratswahl hat.