Männlich, weiblich, divers: Der Umgang mit dem dritten Geschlecht bei der Berechnung der Mindestsitze im Betriebsrat
Als Wahlvorstand sind Sie verpflichtet, bei der Sitzverteilung im Betriebsrat das Minderheitengeschlecht zu berücksichtigen.
Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG steht dem Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit vertreten ist, eine bestimmte Anzahl an Mindestsitzen im Betriebsrat zu.
Diese Regelung birgt jedoch das Risiko von Fehlern bei der Durchführung der Wahl, die gravierende Folgen haben können. Insbesondere dann, wenn die Anzahl der auf das Minderheitengeschlecht entfallenden Betriebsratssitze im Wahlausschreiben falsch angegeben wird. Ein solcher Fehler verstößt gegen das gesetzlich vorgeschriebene Wahlverfahren und kann zur Anfechtung der Betriebsratswahl führen.
Seien Sie daher besonders sorgfältig, wenn es um die korrekte Verteilung der Mindestsitze geht. Der folgende Beitrag erläutert, wie Sie dabei vorgehen sollten – insbesondere im Hinblick auf das dritte Geschlecht.
Die Berechnung der Mindestsitze
Die Berechnung der Mindestsitze erfolgt nach dem sogenannten d’Hondt-Verfahren. Dabei wird die Quote der Mindestsitze durch folgende Schritte ermittelt:
- Teilen Sie die Anzahl der im Betrieb vertretenen Männer und Frauen nacheinander durch 1, 2, 3 usw.
- Ermitteln Sie so viele Höchstzahlen, wie Sitze im Betriebsrat zu vergeben sind.
- Prüfen Sie, wie viele Höchstzahlen jeweils auf die einzelnen Geschlechter entfallen, um die Quote der Mindestsitze festzulegen.
Beispiel:
Sind neun Betriebsratssitze zu vergeben und der Betrieb beschäftigt 160 Männer und 90 Frauen, erfolgt die Berechnung wie folgt:
| 160 Männer | 90 Frauen |
| /1 = 160 (1) | /1 = 90 (2) |
| /2 = 80 (3) | /2 = 45 (5) |
| /3 = 53,3 (4) | /3 = 30 (8) |
| /4 = 40 (6) | /4 = 22,5 |
| /5 = 32 (7) | /5 = 18 |
| /6 = 26,6 (9) | /6 = 15 |
Die Zahlen in Klammern kennzeichnen die Rangfolge der Höchstzahlen. Auf die Frauen entfallen in diesem Beispiel drei Höchstzahlen. Daraus ergibt sich, dass die in der Minderheit vertretenen Frauen mindestens drei Sitze im Betriebsrat erhalten.
Sollte die niedrigste zu berücksichtigende Höchstzahl für beide Geschlechter gleich hoch sein, ist per Los zu entscheiden.
Die errechnete Anzahl der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht muss zwingend im Wahlausschreiben angegeben werden. Eine fehlende oder fehlerhafte Angabe macht die Wahl anfechtbar.
Im Wahlausschreiben müssen Sie außerdem den Hinweis aufnehmen, dass das Minderheitengeschlecht entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss.
Berücksichtigung des dritten Geschlechts bei der Betriebsratswahl
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 10.10.2017 klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch die geschlechtliche Identität von Personen schützt, die dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuzuordnen sind. Dies führte zur Einführung der „dritten Option“ im Personenstandsregister („divers“).
Eine Anpassung der Vorschriften zur Betriebsratswahl oder eine Klarstellung, wie das dritte Geschlecht dabei zu berücksichtigen ist, erfolgte jedoch bisher nicht.
Die entscheidende Frage:
Muss der Wahlvorstand bei der Feststellung des Minderheitengeschlechts auch Mitarbeitende des dritten Geschlechts einbeziehen?
In der Praxis dürfte diese Frage selten relevant werden, da nur in Ausnahmefällen eine so große Anzahl von Mitarbeitenden des dritten Geschlechts in einem Betrieb beschäftigt ist, dass nach den oben beschriebenen Regeln eine Höchstzahl auf sie entfällt. Dennoch wäre es wünschenswert, wenn der Gesetzgeber die geschlechtsbezogenen Wahlvorschriften im BetrVG und in der Wahlordnung anpasst, um die Unsicherheiten nach der BVerfG-Entscheidung zu beseitigen. Insbesondere sollte klargestellt werden, wie die Anerkennung des dritten Geschlechts bei der geschlechterspezifischen Wahlauswertung zu berücksichtigen ist.