Der Beginn einer neuen Betriebsrats-Ära
Die Betriebsratswahl ist abgeschlossen, und nun stehen die letzten wichtigen Schritte an: Der Betriebsrat muss informiert und zur konstituierenden Sitzung einberufen werden. In dieser Sitzung werden der bzw. die neue Vorsitzende des Betriebsrats sowie deren Stellvertretung gewählt.
Benachrichtigung der Gewählten des neuen Betriebsrats
Nach Feststehen des Wahlergebnisses erfolgt der erste Schritt: die schriftliche und unverzügliche Benachrichtigung der gewählten Kandidatinnen und Kandidaten. Sollte ein gewähltes Mitglied die Wahl ablehnen wollen, muss dies innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Benachrichtigung schriftlich erklärt werden (§ 17 Satz 2 WO). Wird keine Ablehnung erklärt, gilt die Wahl als angenommen. Sollte ein gewähltes Mitglied vorab eine verbindliche Annahme erklären, kann die Frist abgekürzt werden.
Nach Ablauf der Frist steht fest, welche Personen den neuen Betriebsrat bilden. Im Anschluss müssen die Namen der neugewählten Mitglieder bekannt gemacht werden (§ 18 WO). Diese Bekanntmachung erfolgt in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben, etwa durch Aushang der Wahlniederschrift. Darüber hinaus sind eine Abschrift der Wahlniederschrift an den Arbeitgeber sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden.
Einladung zur konstituierenden Sitzung: Der letzte Schritt des Wahlvorstands
Im finalen Schritt laden Sie zur konstituierenden Sitzung ein. Dort werden der bzw. die Vorsitzende des Betriebsrats und die Stellvertretung gewählt. Erst nach dieser Wahl beginnt das Amt des neuen Betriebsrats.
Fristen beachten
Die Einladung zur konstituierenden Sitzung muss spätestens eine Woche nach dem Wahltag erfolgen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Wahltag selbst zählt bei der Berechnung der Frist nicht mit. Die Sitzung selbst kann jedoch auch nach Ablauf der Wochenfrist stattfinden. Dies wird oft dann relevant, wenn ein aktueller Betriebsrat noch bis zu einem späteren Zeitpunkt im Amt ist. Ist dies nicht der Fall, sollte die konstituierende Sitzung so früh wie möglich abgehalten werden, da der Betriebsrat erst nach der Sitzung mit seinen Rechten und Pflichten aktiv wird.
Beschleunigung des Amtseintritts
Um den Amtseintritt zu beschleunigen, kann die konstituierende Sitzung direkt nach der Wahl einberufen werden. Voraussetzung ist, dass alle gewählten Mitglieder ihre Annahme der Wahl verbindlich erklären.
Gestaltung der Einladung
Für die Einladung zur konstituierenden Sitzung gibt es keine gesetzlichen Formvorschriften. Es wird jedoch empfohlen, eine schriftliche Einladung zu versenden, um die Beweisbarkeit sicherzustellen. Eine mündliche Einladung oder die Übermittlung per E-Mail ist ebenfalls zulässig, sofern alle Mitglieder verbindlich über Termin und Tagesordnung informiert werden. Hierbei sollte die Beweisbarkeit durch Zeugen oder andere Nachweise sichergestellt werden.
Berücksichtigung der Geschlechterquote und Ladung von Ersatzmitgliedern
Gemäß § 15 Abs. 2 BetrVG muss die gesetzlich vorgeschriebene Geschlechterquote eingehalten werden. Dies gilt sowohl für die Einladung zur konstituierenden Sitzung als auch für die zukünftige Zusammensetzung des Betriebsrats. Werden Ersatzmitglieder geladen, ist darauf zu achten, dass bei Verhinderung einer Frau die nächstplatzierte Frau auf der Ersatzliste eingeladen wird, selbst wenn ein Mann weiter oben auf der Liste steht.
Ersatzmitglieder müssen geladen werden, wenn eine Verhinderung bekannt ist. Ein verhinderter Kandidat kann jedoch trotz eines Verhinderungsgrunds entscheiden, an der Sitzung teilzunehmen.
Das Selbstzusammentrittsrecht des Betriebsrats
Wenn der Wahlvorstand keine rechtzeitige Einladung zur konstituierenden Sitzung verschickt, tritt das Selbstzusammentrittsrecht der gewählten Mitglieder in Kraft. Jedes Mitglied des neuen Betriebsrats kann in diesem Fall die Sitzung einberufen. Die Einladung muss wie üblich Termin und Tagesordnung enthalten und rechtzeitig allen gewählten Mitgliedern zugehen. Zusätzlich ist der Grund für das Selbstzusammentreten (Untätigkeit des Wahlvorstands) anzugeben. Die Eröffnung der Sitzung obliegt dem einladenden Mitglied.
Ablauf der konstituierenden Sitzung
Teilnahmeberechtigte
An der Sitzung dürfen nur die gewählten Betriebsratsmitglieder (ggf. geladene Ersatzmitglieder) sowie der bzw. die Vorsitzende des Wahlvorstands teilnehmen. Andere Mitglieder des Wahlvorstands sind nicht teilnahmeberechtigt.
Agenda der Sitzung
- Eröffnung und Wahl der Wahlleitung
- Der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das einladende Mitglied eröffnet die Sitzung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein.
- Anschließend wird ein Mitglied zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter gewählt. Zudem sollte ein Protokollführer bestimmt werden.
- Es wird empfohlen, dass Kandidaten für den Vorsitz oder die Stellvertretung auf die Wahlleitung verzichten, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
- Wahl der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden und der Stellvertretung
- Die Wahlleitung führt die Wahl durch. Es bestehen keine besonderen Formvorschriften. Geheime Abstimmungen sind durchzuführen, wenn ein Mitglied dies fordert.
- Übernahme der Sitzung durch den neuen Vorsitz
- Nach der Wahl übernimmt der neu gewählte Vorsitz die Leitung der Sitzung. Ab diesem Zeitpunkt ist der Betriebsrat voll handlungsfähig.
Protokollführung
Ein Protokoll über den gesamten Sitzungsverlauf und insbesondere die Wahlen muss erstellt werden. Dieses wird vom neuen Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, vorzugsweise der Wahlleitung, unterzeichnet.
Mit der erfolgreichen Durchführung der konstituierenden Sitzung ist der neue Betriebsrat handlungsfähig und bereit, seine Aufgaben wahrzunehmen.