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Der Wahlvorschlag (Vorschlagsliste)

Alles Wichtige zur Prüfung der Wahlvorschläge bei der Betriebsratswahl

Die Wahlvorschläge, auch Vorschlagslisten genannt, werden von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erstellt, die sich für die Betriebsratswahl aufstellen lassen möchten. Dabei können Einzelkandidatinnen oder Einzelkandidaten antreten oder sich mit anderen Mitarbeitenden zusammenschließen. Die Vorschlagslisten müssen als einheitliches Dokument eingereicht werden.

Inhalt des Wahlvorschlags

Ein Wahlvorschlag muss bestimmte Angaben enthalten:

  • Familien- und Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten (§ 6 Abs. 3 WO).
  • Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Vorschlagsliste (§ 6 Abs. 3 WO).
  • Schriftliche Zustimmung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 6 Abs. 3 WO).
  • Familien- und Vorname der Listenvertreterin oder des Listenvertreters. Wird keine Person als Listenvertreterin oder Listenvertreter benannt, übernimmt automatisch die erste unterzeichnende Person diese Rolle (§ 6 Abs. 4 WO).
  • Eine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften.
  • Name der Vorschlagsliste oder Kennwort.

Die Vorschlagsliste muss einheitlich eingereicht werden. Falls sie mehrere Seiten umfasst, sollten diese ordnungsgemäß zusammengeheftet werden.

Stützunterschriften

Jeder Wahlvorschlag muss von einer ausreichenden Anzahl an wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unterstützt werden, um sicherzustellen, dass die Kandidatur von einer Mindestanzahl der Belegschaft getragen wird.

Dabei gilt:

  • Jede Arbeitnehmerin bzw. jeder Arbeitnehmer darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
  • Werden mehrere Wahlvorschläge unterstützt, muss sich die betreffende Person auf Aufforderung des Wahlvorstands für einen Vorschlag entscheiden.
  • Kandidatinnen und Kandidaten dürfen ihren eigenen Vorschlag unterstützen.

Die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften ist in § 14 Abs. 4 BetrVG geregelt:

  • Mindestens 1/20 (5 %) der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, jedoch mindestens 3 Personen, müssen unterzeichnen.
  • In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern genügen 2 Unterschriften.
  • Maximal werden 50 Stützunterschriften benötigt.

Der Wahlvorstand berechnet die genaue Anzahl der notwendigen Unterschriften und macht diese öffentlich bekannt.

Prüfung der Vorschlagslisten

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, jeden eingereichten Wahlvorschlag zu prüfen und zu bestätigen. Dabei sind folgende Schritte zu beachten:

  1. Bestätigung der Einreichung (§ 7 Abs. 1 WO)
    Der Zeitpunkt der Einreichung muss schriftlich gegenüber der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter bestätigt werden.
  2. Bezeichnung der Vorschlagsliste (§ 7 Abs. 2 WO)
    Fehlt ein Kennwort oder ist das Kennwort unzulässig, wird die Liste mit den Namen der ersten beiden Kandidatinnen oder Kandidaten versehen.
  3. Überprüfung der Gültigkeit
    Die Vorschlagsliste ist unverzüglich, idealerweise innerhalb von zwei Arbeitstagen, auf ihre Gültigkeit zu prüfen. Bei Mängeln informiert der Wahlvorstand die Listenvertreterin oder den Listenvertreter schriftlich über die Beanstandungen.
  4. Reihenfolge der Listen und Bekanntmachung
    Die Reihenfolge der Listen auf dem Stimmzettel wird per Losentscheid festgelegt. Nach Ablauf der Einreichungsfrist lädt der Wahlvorstand die Listenvertreter zu dieser Ziehung ein. Die Wahlvorschläge werden spätestens eine Woche vor dem Wahltag öffentlich bekannt gegeben.