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Ablauf der Betriebsratswahl im normalen Wahlverfahren

Schritt für Schritt durch die Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl birgt bereits zu Beginn rechtliche Herausforderungen, die sowohl der Betriebsrat als auch der Wahlvorstand meistern müssen. Im Verlauf des Wahlverfahrens gibt es zahlreiche rechtliche Aspekte, auf die der Wahlvorstand besonders achten muss. Ohne eine gründliche Vorbereitung besteht ein hohes Risiko, dass die Wahl fehlerhaft wird. Planen Sie das Wahlverfahren daher wie ein eigenes Projekt – so schaffen Sie die Grundlage für einen reibungslosen Ablauf. Eine Übersicht über die einzelnen Verfahrensschritte des normalen Wahlverfahrens finden Sie hier:

1. Die Einleitung der Betriebsratswahl

Die Betriebsratswahl beginnt mit dem Wahlausschreiben des Wahlvorstands. Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe muss der Wahlvorstand das Wahlausschreiben veröffentlichen. Dieses muss die in § 3 Abs. 2 der Wahlordnung (WO) vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Feststellung der leitenden Angestellten und Wählerliste

Bevor das Wahlausschreiben erstellt werden kann, muss der Wahlvorstand in Abstimmung mit den Vertreterinnen und Vertretern der leitenden Angestellten klären, welche Arbeitnehmer zu den leitenden Angestellten zählen (§ 18a BetrVG). Diese zählen nicht zu den wahlberechtigten bzw. wählbaren Arbeitnehmern. Auf Basis dieser Zuordnung erstellt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis, das mindestens zwei Wochen vor dem Wahlausschreiben fertiggestellt werden sollte.

Nach Abschluss der Zuordnung kann die Wählerliste erstellt werden. Sie enthält alle wahlberechtigten und wählbaren Arbeitnehmer und muss zusammen mit dem Wahlausschreiben bekannt gemacht werden.

2. Inhalte des Wahlausschreibens

Die Mindestanforderungen an ein Wahlausschreiben sind in § 3 WO geregelt. Dazu gehören:

  • Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder
  • Anforderungen an Wahlvorschläge und Vorschlagslisten
  • Angaben zum Minderheitengeschlecht und zu wichtigen Fristen
  • Wahltag sowie Ort, Datum und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
  • Hinweise zur schriftlichen Stimmabgabe

Ein Beispiel für eine Beschreibung im Wahlausschreiben:

„Am Standort Kassel der X-AG ist nach § 13 BetrVG der Betriebsrat für die Dauer von vier Jahren zu wählen.“

Zusätzlich sind die Geschlechterverhältnisse im Betrieb aufzuführen. Nach § 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein.

3. Einreichung der Wahlvorschläge

Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, erfolgt die Wahl auf Basis von Wahlvorschlägen (Vorschlagslisten) gemäß § 6 WO. Diese müssen spätestens zwei Wochen nach Veröffentlichung des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand eingereicht werden. Jeder Wahlvorschlag muss:

  • mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind (empfohlen, nicht zwingend),
  • die Bewerber in fortlaufender Reihenfolge mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufführen,
  • von den Bewerbern schriftlich bestätigt sein,
  • die in § 14 Abs. 4 BetrVG vorgeschriebene Anzahl von Stützunterschriften enthalten.

Ungültig ist ein Wahlvorschlag, wenn die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften fehlt (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO). Nach Ablauf der Frist prüft der Wahlvorstand die Gültigkeit der Vorschläge und gibt gegebenenfalls die Möglichkeit zur Korrektur. Die Reihenfolge mehrerer Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel wird per Losentscheid festgelegt.

4. Bekanntmachung der Kandidaten

Die gültigen Vorschlagslisten müssen spätestens eine Woche vor der Wahl im Betrieb bekannt gemacht werden. Um Verzögerungen, insbesondere bei der schriftlichen Stimmabgabe, zu vermeiden, ist eine frühzeitige Veröffentlichung ratsam. Briefwahlunterlagen dürfen erst nach Bekanntmachung der gültigen Vorschlagslisten versandt werden.

5. Wahltag und konstituierende Sitzung

Am Wahltag liegt die Verantwortung des Wahlvorstands in der Organisation und Durchführung der Wahl. Dazu gehören:

  • Sicherstellung der Rechtmäßigkeit und Sicherheit der Wahl
  • Überprüfung der Wähler anhand der Wählerliste
  • Bereitstellung fälschungssicherer Urnen

Nach Abschluss der Wahl erfolgt die öffentliche Stimmauszählung und die Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses. Eine Wahlniederschrift wird erstellt und die Gewählten werden unverzüglich informiert.

Konstituierende Sitzung

Spätestens eine Woche nach dem Wahltag lädt der Wahlvorstand den neu gewählten Betriebsrat zur konstituierenden Sitzung ein. Gleichzeitig übergibt er die Wahlunterlagen, die der Betriebsrat gemäß den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verwahrt.

Mit sorgfältiger Planung und Einhaltung der Vorgaben steht einer erfolgreichen Betriebsratswahl nichts im Weg.