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Rechte, Aufgaben und Pflichten des Betriebsrats

Der Betriebsrat als Vertretung der Arbeitnehmer

Die Hauptaufgabe des Betriebsrats besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu vertreten. Insbesondere in größeren Betrieben fällt es einzelnen Beschäftigten häufig schwer, ihre individuellen Bedürfnisse durchzusetzen. Auch die Verwirklichung kollektiver Interessen kann eine Herausforderung darstellen. Deshalb kann in Betrieben ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl ein Betriebsrat gebildet werden. Dieser setzt sich sowohl für individuelle als auch für kollektive Anliegen der Belegschaft ein.

Aufgabenbereiche des Betriebsrats

Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Gemäß § 80 BetrVG umfassen seine Aufgaben folgende Bereiche: Überwachungs-, Schutz-, Förderungs- und Gestaltungsaufgaben. Diese Aufgaben sind vielfältig und oft umfangreich.

Die Überwachungsaufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat überwacht, ob gesetzliche Regelungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen sowie weitere Vorschriften eingehalten werden. Zu den überwachten Bereichen zählen unter anderem:

  • Das Kündigungsschutzgesetz
  • Der Gleichbehandlungsgrundsatz
  • Tarifvertragliche Regelungen
  • Betriebsvereinbarungen
  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz
  • Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
  • Das Mutterschutzgesetz

Die Schutzaufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat engagiert sich für die Belange von besonders schutzbedürftigen Personengruppen, wie schwerbehinderten, älteren oder ausländischen Beschäftigten. Er überwacht, ob Diskriminierung aufgrund von Behinderung, Nationalität oder Alter vorliegt, und schafft Vertrauen zwischen diesen Gruppen und dem Betriebsrat.

Die Gestaltungsaufgaben des Betriebsrats

Der Betriebsrat kann neue Regelungen initiieren, beispielsweise zur Work-Life-Balance, zum Homeoffice oder zur Gesundheitsförderung. Vorschläge können sowohl aus der Belegschaft als auch von der Jugend- und Auszubildendenvertretung eingebracht werden. Der Betriebsrat verhandelt dann mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber über deren Umsetzung.

Die Förderungsaufgaben des Betriebsrats

Im Mittelpunkt der Arbeit des Betriebsrats steht stets das Wohl der Beschäftigten. Dazu gehören Maßnahmen wie die Förderung des betrieblichen Umweltschutzes oder die Unterstützung bei der Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Der Betriebsrat ist keine Gegenpartei zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber. Stattdessen soll er die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren, dabei jedoch das Wohl des gesamten Betriebs im Blick behalten. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit ist in § 2 Abs. 1 BetrVG geregelt.

Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat in vielen betrieblichen Angelegenheiten Beteiligungsrechte, die von Informationsrechten bis hin zur zwingenden Mitbestimmung reichen. Diese Rechte sind in den §§ 87 bis 113 BetrVG festgelegt. Beispiele für wichtige Beteiligungsrechte sind:

  • Personelle Angelegenheiten
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten
  • Arbeitsabläufe und Arbeitsumgebung
  • Arbeits- und Umweltschutz
  • Soziale Angelegenheiten
  • Arbeitsplatzgestaltung

Das Informationsrecht

Das Informationsrecht gehört zu den schwächeren Beteiligungsrechten, ist aber entscheidend, um die Aufgaben des Betriebsrats erfüllen zu können. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Maßnahmen informieren.

Das Anhörungsrecht

Beim Anhörungsrecht darf der Betriebsrat seine Meinung und Bedenken äußern, etwa bei Kündigungen. Kündigungen ohne rechtmäßige Anhörung des Betriebsrats sind unwirksam.

Das Beratungsrecht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat in bestimmten Entscheidungen zu beraten. Dabei müssen die Auswirkungen auf die Belegschaft offengelegt werden. Das Beratungsrecht gilt z. B. bei Änderungen von Arbeitsverfahren oder Maßnahmen zur beruflichen Bildung.

Das Mitbestimmungsrecht

Das Mitbestimmungsrecht ist das stärkste Beteiligungsrecht des Betriebsrats. Der Arbeitgeber darf bestimmte Maßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrats umsetzen, z. B. Einstellungen oder Versetzungen. Im Streitfall entscheidet ein Arbeitsgericht.

Das Initiativrecht

Der Betriebsrat kann eigenständig Maßnahmen anregen, insbesondere in sozialen Angelegenheiten (§ 87 BetrVG). Findet keine Einigung mit dem Arbeitgeber statt, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Kündigungsschutz

Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz, damit sie ihre Aufgaben ohne Angst vor negativen Konsequenzen wahrnehmen können.

Kosten und Sachaufwand

Nach § 40 BetrVG trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Arbeit des Betriebsrats, einschließlich Räumlichkeiten, technischer Ausstattung und Schulungen.

Schulungsanspruch und Fortbildungspflicht

Der Betriebsrat hat gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG Anspruch auf Schulungen, deren Kosten der Arbeitgeber trägt. Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, sich das notwendige Fachwissen anzueignen.

Verschwiegenheitspflicht

Betriebsratsmitglieder unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht, z. B. für Personalangelegenheiten oder Betriebsgeheimnisse. Diese Pflicht gilt grundsätzlich nicht gegenüber anderen Betriebsratsmitgliedern.

Freistellung

Die Tätigkeit als Betriebsrat erfolgt während der Arbeitszeit. Bei Bedarf können Betriebsratsmitglieder von ihrer Arbeit freigestellt werden. Ab einer bestimmten Betriebsgröße sind Betriebsratsmitglieder vollständig freizustellen (§ 38 Abs. 1 BetrVG).