Keine Angst vor Entlassung
Auch wenn Ihr Arbeitgeber mit dem Betriebsrat im Clinch liegt, müssen Sie sich um Ihren Job keine Sorgen machen – egal, ob Sie sich als Kandidat aufstellen lassen, im Wahlvorstand tätig sind oder eine Betriebsratsgründung anstoßen wollen. Rund um die Betriebsratswahl gibt es einen besonderen Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz (§ 15 KSchG) geregelt ist.
Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?
Die Angst um den Arbeitsplatz soll die Wahl eines Betriebsrats nicht verhindern. Daher hat der Gesetzgeber eine ordentliche Kündigung für Arbeitnehmer, die sich im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl engagieren, für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen. Dieser Schutz gilt für:
- Arbeitnehmer, die zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen,
- Mitglieder des Wahlvorstands,
- Wahlbewerber (Kandidaten) und
- Betriebsratsmitglieder.
Hinweis:
Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl initiieren, indem sie zu einer Wahlversammlung einladen, sich als Kandidat aufstellen lassen und in den Betriebsrat gewählt werden, genießen den Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung bis ein Jahr nach Ende ihrer Amtszeit als Betriebsratsmitglied.
Besonderer Kündigungsschutz für Initiatoren der Betriebsratsgründung
Wer einen Betriebsrat gründen möchte und deshalb zu einer Wahlversammlung einlädt, ist vor ordentlichen Kündigungen geschützt (§ 15 Abs. 3a KSchG).
- Beginn: Mit dem Aushang der Einladung zur Wahlversammlung.
- Ende: Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder – wenn keine Wahl stattfindet – drei Monate nach der Einladung.
Eine außerordentliche Kündigung bleibt in diesem Zeitraum möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
Ergänzung: § 15 Abs. 3b KSchG
Der Kündigungsschutz gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer nachweisbar erklärt, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat zu gründen. Dieser Schutz gilt maximal drei Monate und endet mit der Einladung zur Wahlversammlung.
Kündigungsschutz für Mitglieder des Wahlvorstands
Arbeitnehmer, die Mitglied im Wahlvorstand sind, genießen einen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 KSchG).
- Beginn: Ab der Bestellung des Wahlvorstands.
- Ende: Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Nachwirkender Kündigungsschutz
Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses genießen Mitglieder des Wahlvorstands sechs Monate lang weiteren Schutz vor ordentlichen Kündigungen.
Kündigungsschutz für Wahlbewerber (Kandidaten)
Als Wahlbewerber sind Sie während der Wahlphase vor ordentlichen Kündigungen geschützt (§ 15 Abs. 3 KSchG).
- Beginn: Mit der Aufnahme in die Vorschlagsliste.
- Ende: Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Auch hier gilt ein nachwirkender Kündigungsschutz von sechs Monaten.
Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Wird ein Kandidat in den Betriebsrat gewählt, greift der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder (§ 15 Abs. 1 KSchG).
- Gültigkeit: Während der gesamten Amtszeit und ein Jahr darüber hinaus (nachwirkender Schutz).
- Ersatzmitglieder: Genießen während ihrer Vertretung und für ein Jahr danach Kündigungsschutz.
Fazit
Arbeitnehmer, die sich im Betriebsrat engagieren, sind durch das Kündigungsschutzgesetz besonders abgesichert. Initiatoren, Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstands sowie des Betriebsrats können sich auf umfassenden Schutz vor ordentlichen Kündigungen verlassen und brauchen keine Angst haben, für ihr Engagement benachteiligt zu werden.