Voraussetzungen zur Kandidatur
Um in den Betriebsrat gewählt werden zu können, müssen Kandidatinnen und Kandidaten bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss seit mindestens sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sein.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss mindestens 18 Jahre alt sein.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf nicht zu den leitenden Angestellten gehören.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer darf kein Leiharbeitnehmer sein.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Kandidatur aufgestellt werden.
Personenwahl oder Listenwahl
Die Kandidatur kann entweder einzeln oder gemeinsam mit Kolleginnen und Kollegen erfolgen. Ob eine Personenwahl oder eine Listenwahl stattfindet, hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb ab:
- Kleinbetriebe (bis zu 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer): Es findet eine Personenwahl statt, bei der die Bewerberinnen und Bewerber als Einzelkandidaten antreten.
- Betriebe mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern: Der Wahlvorstand entscheidet gemeinsam mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, ob eine Personenwahl oder Listenwahl durchgeführt wird.
Bei einer Listenwahl schließen sich Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zu einer Liste zusammen. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass:
- genügend Kandidaten für mögliche Ersatzmitglieder auf der Liste stehen,
- die Geschlechterquote berücksichtigt wird.
Hinweis: Die Berücksichtigung der Geschlechterquote ist eine gesetzliche “Soll-Vorschrift”. Listen mit nur einer Person oder nur einem Geschlecht sind nicht automatisch ungültig.
Wird nur eine einzige Vorschlagsliste eingereicht, findet automatisch eine Personenwahl statt.
Der Wahlvorschlag
Stützunterschriften
Ein Wahlvorschlag – unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelkandidatur oder eine Liste handelt – benötigt eine festgelegte Anzahl an Stützunterschriften von anderen wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
- Jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitnehmer kann nur einen Wahlvorschlag durch Unterschrift unterstützen.
- Falls eine Person mehrere Vorschläge unterstützt, muss sie sich auf Verlangen des Wahlvorstands für einen Vorschlag entscheiden.
Die Mindestanzahl der Stützunterschriften richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb:
- Über 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: Mindestens ein Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch drei Unterschriften.
- 21 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: Mindestens zwei Unterschriften.
- Bis zu 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: Keine Stützunterschriften erforderlich.
Die genaue Anzahl wird im Wahlausschreiben bekannt gegeben.
Inhalt des Wahlvorschlags
Ein gültiger Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
- Vor- und Nachname der Kandidatinnen und Kandidaten,
- Geburtsdatum,
- Art der Beschäftigung im Betrieb,
- schriftliche Zustimmungserklärung der jeweiligen Kandidatinnen und Kandidaten.
Reihenfolge bei der Personen- und Listenwahl
Bei einer Listenwahl ist die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf der Liste entscheidend für die Wahrscheinlichkeit, in den Betriebsrat gewählt zu werden. Personen, die weiter oben auf der Liste stehen, haben höhere Chancen, einen Platz im Gremium zu erhalten.
Auch bei einer Personenwahl kann die Platzierung auf der Vorschlagsliste von Bedeutung sein, insbesondere wenn durch die Einreichung zusätzlicher Vorschlaglisten eine Listenwahl erforderlich wird.
Einreichungsfrist des Wahlvorschlags
Alle Wahlbewerberinnen und Bewerber müssen die in der Wahlordnung festgelegten Fristen einhalten:
- Normales Wahlverfahren: Zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens. Sollte innerhalb dieser Frist kein gültiger Vorschlag eingereicht werden, verlängert sich die Frist um eine Woche.
- Vereinfachtes einstufiges Wahlverfahren: Der Wahlvorschlag muss spätestens eine Woche vor der Wahl eingereicht werden.
- Vereinfachtes zweistufiges Wahlverfahren: Die Wahlvorschläge werden während der Wahlversammlung eingereicht.