Welches Wahlverfahren ist für Ihre Neugründung das Richtige?
Sobald der Wahlvorstand im Amt ist, muss er unverzüglich mit den Vorbereitungen beginnen. Welche Schritte zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind, hängt vom anzuwendenden Wahlverfahren ab. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen zwei Verfahren: dem vereinfachten Wahlverfahren und dem normalen Wahlverfahren. Welches Verfahren in Ihrem Betrieb Anwendung findet, hängt maßgeblich von der Betriebsgröße ab. Beim vereinfachten Wahlverfahren spielt zudem eine Rolle, ob der Wahlvorstand bestellt wurde (einstufiges Verfahren) oder auf einer Betriebsversammlung gewählt wird (zweistufiges Verfahren). Klingt kompliziert? Keine Sorge – wir erklären Ihnen, welches Verfahren für Ihre Situation gilt und was dabei zu beachten ist.
Vereinfachtes oder normales Wahlverfahren: Das richtige Wahlsystem finden
In den meisten Fällen ist das anzuwendende Wahlverfahren gesetzlich vorgegeben und hängt von der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb ab:
- Vereinfachtes Wahlverfahren (§ 14a Abs. 1 BetrVG): Dieses Verfahren ist für Betriebe mit maximal 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern vorgeschrieben.
- Normales Wahlverfahren: In Betrieben mit mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist dieses Verfahren verpflichtend.
- Sonderregelung (101 bis 200 Arbeitnehmer, § 14a Abs. 5 BetrVG): In Betrieben dieser Größe können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren einvernehmlich beschließen.
Vereinfachtes Wahlverfahren: Einstufig oder zweistufig?
Das vereinfachte Wahlverfahren unterscheidet sich nochmals in zwei Varianten, je nachdem, wie der Wahlvorstand ins Amt kommt:
- Einstufiges Verfahren: Wird der Wahlvorstand von einem bestehenden Gremium (z. B. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) eingesetzt, erfolgt die Wahl direkt nach diesem Verfahren.
- Zweistufiges Verfahren: Liegt kein solches Gremium vor, wird der Wahlvorstand von den Arbeitnehmern auf einer Betriebsversammlung gewählt.
Das normale Wahlverfahren
Müssen Sie im normalen Wahlverfahren wählen? In diesem Fall gibt es spezifische Schritte, die nach der Bestellung des Wahlvorstands folgen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel „Das normale Wahlverfahren“.
Das vereinfachte einstufige Wahlverfahren
Wenn Sie das vereinfachte einstufige Verfahren anwenden, finden Sie alle Details zu den notwendigen Schritten in unserem Beitrag „Das vereinfachte Wahlverfahren“.
Das vereinfachte zweistufige Wahlverfahren
Im zweistufigen Wahlverfahren gibt es einige Besonderheiten, die wir im Folgenden erläutern. Dieses Verfahren besteht aus zwei zentralen Schritten:
- Die erste Wahlversammlung:
Auf dieser Versammlung wird der Wahlvorstand gewählt. Dazu laden entweder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer („Initiatoren“) oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft ein. Die Einladung muss mindestens sieben Tage vor der Versammlung erfolgen (§ 28 Abs. 1 S. 2 WO).Auf der Versammlung:
- wird der Wahlvorstand gewählt, der aus drei Mitgliedern besteht.
- stellt der Wahlvorstand eine Wählerliste auf und erlässt ein Wahlausschreiben.
- prüft der Wahlvorstand die eingereichten Kandidatenvorschläge und veröffentlicht die gültigen Vorschläge.
- Die zweite Wahlversammlung (Wahltag):
Eine Woche nach der ersten Versammlung findet die eigentliche Wahl statt. Falls eine Briefwahl erforderlich ist, werden die Stimmen nach Ablauf der Frist ausgezählt, und das Wahlergebnis wird ermittelt.
Fazit
Wie Sie sehen, ist das Wahlverfahren mit einer Vielzahl von Anforderungen verbunden. Um die Wahl rechtssicher durchzuführen, ist eine Schulung des Wahlvorstands empfehlenswert. Solche Seminare müssen vom Arbeitgeber finanziert werden (§ 20 Abs. 3 BetrVG). Besonders im zweistufigen Wahlverfahren kann es jedoch schwierig sein, eine Schulung rechtzeitig umzusetzen, da die Schulung oft vor der Wahlversammlung stattfinden müsste – also noch bevor der Wahlvorstand offiziell berufen ist.