Institut GEM

Hauptmenü

Schutz der Betriebsratswahl

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die BR-Wahl sabotiert?

Nicht alle Arbeitgeber begrüßen die Gründung eines Betriebsrats. Daher schützt das Gesetz die Betriebsratswahl umfassend: Gemäß § 20 Abs. 2 BetrVG ist jede Behinderung der Wahl verboten und wird sanktioniert. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das gesamte Wahlverfahren neutral zu begleiten. Kein Beteiligter darf bei der Ausübung seiner Rechte und Aufgaben im Zusammenhang mit der Wahl beeinträchtigt werden. Die Wahl muss jederzeit ungestört ablaufen.

Rechte und Schutz bei der BR-Wahl

Verboten ist jede Maßnahme, die das Wahlrecht einschränkt oder behindert. Betriebsräte genießen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG während ihrer Amtszeit und sechs Monate darüber hinaus einen besonderen Kündigungsschutz.

Wenn eine Betriebsratswahl erfolgreich angefochten wird, entfällt dieser nachwirkende Kündigungsschutz. Um dies zu umgehen, können Betriebsräte während des Wahlanfechtungsverfahrens zurücktreten. Dadurch bleibt ihr Kündigungsschutz bestehen.

Kündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder und Bewerber

Wahlvorstandsmitglieder

Der besondere Kündigungsschutz für Wahlvorstandsmitglieder ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG. Er gilt ab der Bestellung des Wahlvorstands bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt jedoch möglich.

Wahlbewerber

Auch Wahlbewerber sind gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG besonders geschützt. Voraussetzung ist, dass ein Wahlvorstand bestellt wurde, ein Wahlvorschlag vorliegt und die erforderlichen Stützunterschriften gesammelt wurden. Der Schutz gilt unabhängig davon, ob das Wahlausschreiben bereits erlassen wurde.

Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet der besondere Schutz für Wahlbewerber. Werden sie gewählt, gilt der erweiterte Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG.

Gesetzliche Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Der am 21. März 2021 veröffentlichte Referentenentwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes (Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt) bringt wichtige Neuerungen:

Erweiterter Kündigungsschutz

Das Gesetz erweitert den Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Initiierung von Betriebsratswahlen:

  • Die Zahl der geschützten Einladenden zur Wahlversammlung steigt von drei auf sechs Personen.
  • Vorbereitende Handlungen zur Gründung eines Betriebsrats werden frühzeitig geschützt. Initiatoren, die öffentlich erklären, einen Betriebsrat gründen zu wollen, erhalten besonderen Schutz vor personen- und verhaltensbedingten ordentlichen Kündigungen. Voraussetzung ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung gemäß § 129 BGB.

Zu den Vorbereitungshandlungen gehören unter anderem:

  • Kontaktaufnahme mit Kollegen zur Kandidatur,
  • Austausch mit einer Gewerkschaft.

Die Kosten für die beglaubigte Erklärung tragen in der Regel die Wahlinitiatoren.

Unzulässige Wahlbeeinflussung

Die freie Entscheidung der Wahlberechtigten darf in keiner Weise beeinträchtigt werden. Die Neutralitätspflicht des Arbeitgebers untersagt es, in irgendeiner Form auf Beteiligte der Betriebsratswahl einzuwirken. Dies schließt auch die Bevorzugung bestimmter Kandidaten oder Vorschlagslisten ein. Ein Verstoß liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber durch sein Verhalten bewusst Einfluss auf die Wahl nimmt.

Beispiel: Eine unzulässige Wahlbeeinflussung wäre, wenn der Arbeitgeber bestimmte Kandidaten öffentlich unterstützt oder finanzielle Vorteile verspricht.

Verfolgung von Behinderungen der Betriebsratswahl

Wer die Betriebsratswahl behindert oder unzulässig beeinflusst, macht sich gemäß § 119 Abs. 1 BetrVG strafbar. Verstöße können mit Geldstrafen oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden. Es handelt sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, bei dem eine Strafverfolgung nur auf Antrag erfolgt.

Fazit

Ganz gleich, ob Sie als Initiator, Wahlvorstandsmitglied, Kandidat oder Wähler an der Betriebsratswahl beteiligt sind – der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, neutral zu bleiben und die Wahl nicht zu behindern. Verstöße gegen diese Pflicht können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen haben.