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Kosten der Betriebsratswahl

Wer trägt die Kosten der Betriebsratswahl?

Gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG übernimmt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratswahl. Dies umfasst alle Ausgaben für die Einleitung und Durchführung der Wahl sowie für eine mögliche gerichtliche Überprüfung des Wahlergebnisses. Allerdings ist diese Kostentragungspflicht auf die erforderlichen Kosten begrenzt. Dabei gelten die gleichen Grundsätze wie bei § 40 Abs. 1 BetrVG. Doch was zählt genau zu diesen erforderlichen Kosten, und wie wird bei Rechtsstreitigkeiten verfahren?

Erstattungsfähige Kosten der Betriebsratswahl

Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten zählen unter anderem:

  • Sachmittel:
    • Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlumschläge
    • Schreibmaterial, Papier, Aktenordner
    • Wahlurnen und (normale) Wahlkabinen
    • Software zur Wahlorganisation
    • Briefporto für die Briefwahl
  • Schulungs- und Informationskosten:
    • Notwendige Schulungen der Wahlvorstandsmitglieder (inkl. Reise- und Übernachtungskosten)
    • Kosten für Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen
    • Übersetzungskosten für ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind
  • Reisekosten:
    • Fahrten des Wahlvorstands (z. B. Materialtransport, Besuche von entfernten Betriebsteilen)
  • Arbeitszeit:
    • Freistellung der Wahlvorstandsmitglieder für Wahlvorbereitungen und -durchführung während der Arbeitszeit bei voller Lohnfortzahlung

Rechtsanwälte und Rechtsstreitigkeiten

Der Arbeitgeber muss die Kosten für gerichtliche Beschlussverfahren (z. B. Anfechtungen) übernehmen, sofern diese notwendig sind. Hierzu zählen auch die Gebühren für einen Rechtsanwalt, wenn dessen Beauftragung zur Klärung von Streitfragen erforderlich ist.

Nicht erstattungsfähige Kosten

Nicht alle Kosten müssen vom Arbeitgeber übernommen werden:

  • Wahlwerbungskosten der Kandidaten im Rahmen ihres Wahlkampfs
  • Kosten für Rechtsstreitigkeiten, die mutwillig geführt oder von vornherein aussichtslos sind
  • Sachmittel, die nicht zwingend für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl benötigt werden

Wichtige Hinweise für den Wahlvorstand

  • Beschlüsse erforderlich: Alle Ausgaben müssen im Wahlvorstand als Gremium beschlossen werden.
  • Kosten vor der Wahl: Entstehen Kosten, bevor ein Wahlvorstand gebildet wurde, kann dies problematisch sein.

Was tun, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Weigert sich der Arbeitgeber, die erforderlichen Kosten zu übernehmen, kann der Wahlvorstand beim Arbeitsgericht einen Feststellungsantrag stellen. In einem Beschlussverfahren lässt sich so die Kostentragungspflicht durchsetzen.

Fazit

Der Arbeitgeber trägt die weitreichende Verpflichtung, die Kosten der Betriebsratswahl zu übernehmen, sofern diese notwendig und ordnungsgemäß beschlossen sind. Der Wahlvorstand sollte stets als Gremium agieren und Ausgaben nachvollziehbar dokumentieren.