Ihre Aufgabe als Betriebsrat vor der Betriebsratswahl
Der Wahlvorstand ist das zentrale Organ für die Durchführung der Betriebsratswahl. Ohne ihn ist eine Betriebsratswahl nicht möglich. Die Bestellung des Wahlvorstands ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, um die Wahl im Betrieb rechtssicher durchzuführen. Als amtierender Betriebsrat sind Sie verpflichtet, den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ende Ihrer Amtszeit zu bestellen.
Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Schritte notwendig sind und worauf Sie achten müssen, um eine ordnungsgemäße Wahl sicherzustellen.
Aufgaben des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand ist für die Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl verantwortlich. Zu seinen Aufgaben gehören:
- Organisation des Wahlablaufs
- Durchführung der Wahl
- Feststellung des Wahlergebnisses
Laut § 18 Abs. 1 BetrVG muss der Wahlvorstand die Wahl unverzüglich einleiten, sobald er bestellt ist.
Für jedes Mitglied des Wahlvorstands können Ersatzmitglieder benannt werden. Diese übernehmen im Verhinderungsfall die Aufgaben des ordentlichen Mitglieds. Am Wahltag kann der Wahlvorstand zusätzlich Wahlhelferinnen und -helfer einsetzen, um die Stimmabgabe und die Auszählung der Stimmen zu unterstützen.
Wer kann in den Wahlvorstand berufen werden?
Nach § 7 BetrVG dürfen nur wahlberechtigte Arbeitnehmer als Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden. Das schließt auch Kolleginnen und Kollegen ein, die weniger als sechs Monate im Betrieb tätig sind. Ebenso können Betriebsratsmitglieder und Wahlbewerberinnen oder -bewerber in den Wahlvorstand berufen werden.
Arbeitsweise des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen in Sitzungen per einfacher Stimmenmehrheit. Über jede Sitzung muss eine Niederschrift angefertigt werden, die die Beschlüsse dokumentiert.
Die Arbeit des Wahlvorstands unterliegt besonderen Regelungen, die in der Wahlordnung (WO) festgelegt sind. Dort sind die Verfahrensarten (vereinfachtes und normales Wahlverfahren) sowie die einzelnen Schritte zur Durchführung der Betriebsratswahl geregelt.
Bestellung des Wahlvorstands
Der amtierende Betriebsrat bestellt den Wahlvorstand und dessen Vorsitzenden gemäß § 16 Abs. 1 BetrVG durch einen Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 33 BetrVG).
Bei der Auswahl der Mitglieder haben Sie Gestaltungsspielraum, sollten jedoch beide Geschlechter entsprechend ihrer Vertretung im Betrieb berücksichtigen (§ 16 Abs. 5 BetrVG). Besonders wichtig ist es, die Fristen einzuhalten.
Fristen zur Bestellung des Wahlvorstands
Die Fristen zur Bestellung des Wahlvorstands hängen vom Wahlverfahren ab:
Normales Wahlverfahren:
Der Wahlvorstand muss spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt werden. Eine frühere Bestellung kann notwendig sein, um betriebsratslose Zeiten zu vermeiden. Maßgeblich ist der letzte Tag der Amtszeit.
Falls acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit noch kein Wahlvorstand bestellt wurde:
- Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat: Dieser bestellt den Wahlvorstand durch Beschluss.
- Arbeitsgericht: Auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kann das Gericht einen Wahlvorstand bestellen.
Vereinfachtes Wahlverfahren:
Der Wahlvorstand muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt werden.
Falls drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit noch kein Wahlvorstand bestellt wurde:
- Gesamtbetriebsrat/Konzernbetriebsrat: Dieser bestellt den Wahlvorstand durch Beschluss.
- Arbeitsgericht: Ein Antrag kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer Gewerkschaft gestellt werden.
Wahlvorstand in Betrieben ohne Betriebsrat
In Unternehmen ohne Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat kann der Wahlvorstand im Rahmen einer Betriebsversammlung oder einer Wahlversammlung nach § 14a BetrVG gewählt werden.
Sollten Sie weitere Fragen oder Unterstützung benötigen, können Sie jederzeit auf uns zukommen. Eine rechtssichere Wahl beginnt mit einem gut organisierten Wahlvorstand.