Sozialplan und Interessenausgleich
Seminar-Inhalte: Sozialplan und Interessenausgleich
Regelung der Umstrukturierung von Unternehmen
- Die rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats
- Der Betriebsrat in Bezug auf Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
- Wann liegt eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) beim „bloßen Personalabbau“ vor?
Sozialplan (§ 112 Abs. 4 u. 5, § 112 a BetrVG)
- Voraussetzungen für einen Sozialplan
- Aufstellung eines Mustersozialplanes
Interessenausgleich
- Inhalt und Zweck des Interessenausgleichs
- Gemeinsame Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan?
- Verfahren und Herbeiführung eines Interessenausgleichs
- Rechte des Betriebsrats bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Voraussetzung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG)
Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei Entlassungen gemäß § 17 KSchG
Typische Fälle von Betriebsänderungen
- Personalabbau
- Stilllegung eines Betriebs oder Betriebsteils
- Zusammenlegung und Spaltung von Betrieben
- Änderung der Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsmethoden
Sozialplan und die Einigungsstelle
- Verfahren über einen Sozialplan
- Auswahl von Einigungsstellen und Mitgliedern
- Kosten
- Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung
- Beachtung sozialversicherungsrechtlicher Probleme
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Nachteilsausgleich
Informationen zu Ihrem Schulungsanspruch
Die im Seminar Sozialplan und Interessenausgleich vermittelten Kenntnisse sind, so das Bundesarbeitsgericht, zur umfassenden Vorbereitung auf das Mandat als Betriebsrat unerlässlich (vgl. BAG v. 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Jedes Betriebsratsmitglied ist deshalb verpflichtet, so das BAG, sich diese Kenntnisse anzueignen (vgl. BAG v. 05.11.1981 - 6 ABR 50/79). Das Seminar Sozialplan und Interessenausgleich ist erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Dies trifft auch für Ersatzmitglieder zu, die vorübergehend ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 64/83).
Seminar-Inhalte: Sozialplan und Interessenausgleich
Regelung der Umstrukturierung von Unternehmen
- Die rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats
- Der Betriebsrat in Bezug auf Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
- Wann liegt eine Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) beim „bloßen Personalabbau“ vor?
Sozialplan (§ 112 Abs. 4 u. 5, § 112 a BetrVG)
- Voraussetzungen für einen Sozialplan
- Aufstellung eines Mustersozialplanes
Interessenausgleich
- Inhalt und Zweck des Interessenausgleichs
- Gemeinsame Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan?
- Verfahren und Herbeiführung eines Interessenausgleichs
- Rechte des Betriebsrats bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Voraussetzung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich (§ 113 BetrVG)
Anzeigepflicht des Arbeitgebers bei Entlassungen gemäß § 17 KSchG
Typische Fälle von Betriebsänderungen
- Personalabbau
- Stilllegung eines Betriebs oder Betriebsteils
- Zusammenlegung und Spaltung von Betrieben
- Änderung der Betriebsanlagen
- Einführung neuer Arbeitsmethoden
Sozialplan und die Einigungsstelle
- Verfahren über einen Sozialplan
- Auswahl von Einigungsstellen und Mitgliedern
- Kosten
- Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung
- Beachtung sozialversicherungsrechtlicher Probleme
- Gleichbehandlungsgrundsatz
- Nachteilsausgleich
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Die im Seminar Sozialplan und Interessenausgleich vermittelten Kenntnisse sind, so das Bundesarbeitsgericht, zur umfassenden Vorbereitung auf das Mandat als Betriebsrat unerlässlich (vgl. BAG v. 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Jedes Betriebsratsmitglied ist deshalb verpflichtet, so das BAG, sich diese Kenntnisse anzueignen (vgl. BAG v. 05.11.1981 - 6 ABR 50/79). Das Seminar Sozialplan und Interessenausgleich ist erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Dies trifft auch für Ersatzmitglieder zu, die vorübergehend ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 64/83).
Seminarfakten
Dauer:3.5 Tage
Formulare
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