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Präsenzseminar · Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement

Die aktuelle Arbeitsstättenverordnung

  • Dauer3,5 Tage

Über das Seminar

Vertiefen Sie Ihr Verständnis der Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung bildet das Fundament für die Gestaltung sicherer und gesundheitsfördernder Arbeitsplätze. Für Betriebsräte ist es essenziell, die aktuellen Regelungen zu kennen, um die Interessen der Beschäftigten effektiv zu vertreten. Unser Seminar bietet Ihnen umfassende Einblicke in die gesetzlichen Anforderungen und zeigt auf, wie Sie diese in der Praxis umsetzen können.

Das erwartet Sie

Seminarinhalte

Alle Themen kompakt gegliedert – für einen schnellen Überblick vor der Terminwahl.

Grundlagen des Arbeitsschutzsystems

  • Politische Vorgaben
  • Ziele und Rahmenbedingungen
  • Systematik der Gesetze und Verordnungen
  • Überwachungsstellen
  • Grundzüge des Arbeitsschutzgesetzes

Die Arbeitsstättenverordnung im Überblick

  • Anwendungsbereiche der Arbeitsstättenverordnung
  • Erläuterung von Begrifflichkeiten
  • Pflichten des Arbeitgebers bei der Gestaltung und dem Betreiben von Arbeitsstätten
  • Einzelne Regelungsinhalte zu diversen Räumen, Verkehrswegen, Klima und Beleuchtung

Die Arbeitsstättenrichtlinie und weitere Arbeitsstättenregeln: Inhalt, Wirkung, Geltung

Handlungsspielraum des Betriebsrats

  • Aus dem Betriebsverfassungsgesetz
  • Aus dem Arbeitsschutzgesetz

Hilfsmittel für die Praxis

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Veröffentlichungen und Checklisten
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten
  • Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse

Informationen zu Ihrem Schulungsanspruch

BR

Die im Seminar vermittelten Kenntnisse sind, so das Bundesarbeitsgericht, zur umfassenden Vorbereitung auf das Mandat als Betriebsrat unerlässlich (vgl. BAG v. 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Jedes Betriebsratsmitglied ist deshalb verpflichtet, so das BAG, sich diese Kenntnisse anzueignen (vgl. BAG v. 05.11.1981 - 6 ABR 50/79). Das Seminar ist erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Dies trifft auch für Ersatzmitglieder zu, die vorübergehend ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 64/83).

Individuelle Durchführung

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