Über das Seminar
Seminar für die Betriebsratssitzung: Mit der richtigen Strategie zum Erfolg
Nicht nur das fachliche Wissen ist für einen Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter entscheidend, sondern auch seine Fähigkeit die Betriebsratssitzung erfolgreich und sicher zu leiten. Wir zeigen Ihnen den Schlüssel zu einer effektiven Kommunikation und den richtigen Umgang mit den Betriebsratsmitgliedern. Hierbei lernen Sie insbesondere, wie Sie von Beginn bis zum Schluss durch die Sitzung führen, damit diese ein Erfolg für den gesamten Betriebsrat wird.
Das erwartet Sie
Seminarinhalte
Alle Themen kompakt gegliedert – für einen schnellen Überblick vor der Terminwahl.
Der Betriebsratsvorsitzende als Schulungsleiter
Die vorrangige Aufgabe: Leitung der Betriebsratssitzung
- Leitungskompetenz
- Leitungsstile und Leitungsverhalten
Soziale und kommunikative Kompetenz
- Wie funktioniert Kommunikation?
- Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kommunikation
Umgang mit den Betriebsratsmitgliedern
Kommunikationsstörungen und Kommunikationssperren
- z. B. persönliche Angriffe
- Befehle erteilen
- Vorwürfe machen usw.
Methodische Hilfen für den Sitzungsleiter
- Visualisierung
- Die Technik der Moderationsfragen
- Methoden zur Ideengewinnung
- Methoden zur Problembearbeitung
- Methoden zur Entscheidungsfindung
- Rechtliche und organisatorische Gesichtspunkte – Einberufung, Einladung und Tagesordnung
Ablauf der Betriebsratssitzung
- Eröffnungs- und Einführungsphase
- Diskussion und Beschlussfassung
- Abschluss und Sitzungsniederschrift
Transfer durch Rollenspiele und praktische Beispiele
Informationen zu Ihrem Schulungsanspruch
Die im Seminar vermittelten Kenntnisse sind, so das Bundesarbeitsgericht, zur umfassenden Vorbereitung auf das Mandat als Betriebsrat unerlässlich (vgl. BAG v. 21.04.1983 - 6 ABR 70/82). Jedes Betriebsratsmitglied ist deshalb verpflichtet, so das BAG, sich diese Kenntnisse anzueignen (vgl. BAG v. 05.11.1981 - 6 ABR 50/79). Das Seminar ist erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG. Dies trifft auch für Ersatzmitglieder zu, die vorübergehend ein verhindertes Betriebsratsmitglied vertreten (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 64/83).
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