Gesetzliche Grundlagen des Schulungsanspruchs

Der Anspruch der SBV auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert. Gemäß § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX werden Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungen freigestellt, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die für ihre Arbeit erforderlich sind. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber gemäß § 179 Abs. 8 SGB IX.

Erforderlichkeit von Schulungen

Die Teilnahme an Schulungen ist dann erforderlich, wenn die vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der SBV notwendig sind. Dies umfasst nicht nur spezifische Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts, sondern auch Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sowie betriebswirtschaftliche, technische und arbeitsmedizinische Bereiche, die für die Betreuung und Eingliederung schwerbehinderter Menschen relevant sind.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Schulungsanspruch der SBV präzisiert:

  • BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14: Hier wurde festgestellt, dass die SBV nicht verpflichtet ist, stets die kostengünstigste Schulungsveranstaltung zu wählen, sofern eine andere Schulung qualitativ besser geeignet ist.
  • BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21: Das Gericht entschied, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig endet, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb während der Amtszeit unter den Schwellenwert von fünf Personen sinkt.