Gesetzliche Grundlagen des Schulungsanspruchs
Der Anspruch der SBV auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen ist im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) verankert. Gemäß § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX werden Vertrauenspersonen für die Teilnahme an Schulungen freigestellt, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die für ihre Arbeit erforderlich sind. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber gemäß § 179 Abs. 8 SGB IX.
Erforderlichkeit von Schulungen
Die Teilnahme an Schulungen ist dann erforderlich, wenn die vermittelten Kenntnisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der SBV notwendig sind. Dies umfasst nicht nur spezifische Kenntnisse des Schwerbehindertenrechts, sondern auch Grundlagen des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sowie betriebswirtschaftliche, technische und arbeitsmedizinische Bereiche, die für die Betreuung und Eingliederung schwerbehinderter Menschen relevant sind.
Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Schulungsanspruch der SBV präzisiert:
- BAG, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 7 ABR 39/14: Hier wurde festgestellt, dass die SBV nicht verpflichtet ist, stets die kostengünstigste Schulungsveranstaltung zu wählen, sofern eine andere Schulung qualitativ besser geeignet ist.
- BAG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 7 ABR 27/21: Das Gericht entschied, dass das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig endet, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb während der Amtszeit unter den Schwellenwert von fünf Personen sinkt.
Häufige Fragen zum Schulungsanspruch
Hat auch der stellvertretende SBV-Vertreter einen Schulungsanspruch?
Ja, der erste stellvertretende SBV-Vertreter hat ebenso wie die Vertrauensperson einen Anspruch auf den Besuch aller erforderlichen Schulungen. Weitere Stellvertreter haben einen Schulungsanspruch, sobald ihnen SBV-Tätigkeiten zur eigenständigen Erledigung übertragen werden.
Gibt es eine Mindestanzahl von schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb für den Schulungsanspruch?
Nein, auch bei nur fünf schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb können sich Fragen ergeben, die eine Schulung der SBV erforderlich machen.
Wer trägt die Kosten für die Schulungen?
Der Arbeitgeber hat die aus der Tätigkeit der SBV entstehenden Kosten zu tragen, einschließlich der Teilnahme an erforderlichen Seminaren. Dies umfasst neben der Arbeitsbefreiung unter Entgeltfortzahlung auch Seminargebühren, Verpflegung, Übernachtung und Reisekosten.
Muss die SBV die kostengünstigste Schulung auswählen?
Nein, die SBV ist nicht verpflichtet, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält. Der Arbeitgeber kann nur dann eine kostengünstigere Fortbildung verlangen, wenn diese vergleichbar ist mit der von der SBV gewählten Schulung.
Benötigt die SBV die Zustimmung des Betriebsrats für die Teilnahme an Schulungen?
Nein, die Vertrauensperson entscheidet eigenständig über die Erforderlichkeit eines Seminars und benötigt keine Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber ist jedoch über den geplanten Schulungsbesuch zu informieren.
Gibt es eine Begrenzung bezüglich der Häufigkeit und Dauer der Schulungen?
Nein, der Gesetzgeber hat keine spezifischen Begrenzungen hinsichtlich der Anzahl oder Dauer von Schulungen festgelegt. Entscheidend ist allein, welches Wissen benötigt wird, um die anstehenden Aufgaben sachgerecht erfüllen zu können.
Haben auch Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf SBV-Schulungen?
Ja, Schulungen über Kenntnisse auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts sind grundsätzlich auch für Mitglieder des Betriebsrats erforderlich, insbesondere wenn im Betrieb schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind.
Was passiert, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten unter fünf sinkt? Endet dann das Amt der SBV?
Nein, das Amt der Schwerbehindertenvertretung endet nicht vorzeitig, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten während der Amtszeit unter den Schwellenwert von fünf Personen sinkt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2022 (7 ABR 27/21) klargestellt.
Kann der Arbeitgeber die Teilnahme an einer Schulung verweigern, wenn er sie für nicht erforderlich hält?
Die Vertrauensperson hat einen eigenen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Schulung. Der Arbeitgeber