Schulungsanspruch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung - Institut GEM

Ihr Schulungsanspruch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) spielen eine entscheidende Rolle im Betrieb, indem sie die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden vertreten. Um diese Aufgaben kompetent wahrnehmen zu können, haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Grundlagen, Voraussetzungen und aktuellen Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Schulungsanspruch der JAV.

Rechtliche Grundlagen des Schulungsanspruchs

Gemäß § 65 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) haben JAV-Mitglieder das Recht, an Schulungsveranstaltungen teilzunehmen, sofern diese für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Dies bedeutet, dass die vermittelten Kenntnisse notwendig sein müssen, um die Aufgaben der JAV ordnungsgemäß zu erfüllen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an Schulungen

Die Erforderlichkeit einer Schulung hängt von zwei Hauptkriterien ab:

  1. Notwendigkeit der Kenntnisse: Das JAV-Mitglied muss die in der Schulung vermittelten Informationen benötigen, um seine aktuellen oder zukünftigen Aufgaben zu bewältigen.
  2. Fehlende Vorkenntnisse: Das Mitglied darf die entsprechenden Kenntnisse noch nicht besitzen.

Grundlagenseminare, die Basiswissen zum Betriebsverfassungsrecht, Jugendarbeitsschutzgesetz oder Berufsbildungsgesetz vermitteln, werden in der Regel als erforderlich anerkannt. Bei Spezialseminaren ist eine genaue Begründung notwendig, warum die Schulung für die JAV-Arbeit notwendig ist.

Verfahren zur Beschlussfassung

Da die JAV keine unmittelbar gegenüber dem Arbeitgeber wirksamen Beschlüsse fassen kann, muss der Betriebsrat die Teilnahme an Schulungen beschließen. Die JAV erarbeitet einen Vorschlag, welcher dann vom Betriebsrat beschlossen wird. Gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG haben JAV-Mitglieder bei dieser Entscheidung ein Stimmrecht.

Kostenübernahme und Freistellung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten für erforderliche Schulungen zu tragen. Dies umfasst Seminargebühren, Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung. Zudem erfolgt eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer der Schulung.

Aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen den Schulungsanspruch der JAV konkretisiert:

  • BAG, Beschluss vom 19.09.2001 – 7 ABR 32/00: Ersatzmitglieder der JAV haben einen Schulungsanspruch, wenn sie in der Vergangenheit häufig zur JAV-Arbeit herangezogen wurden und dies auch für die Zukunft zu erwarten ist.
  • BAG, Beschluss vom 14.01.2015 – 7 ABR 95/12: Der Arbeitgeber muss die notwendigen Kosten für die Teilnahme an erforderlichen Schulungsveranstaltungen tragen, einschließlich Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.

Diese Urteile unterstreichen die Bedeutung der Schulungsteilnahme für eine effektive JAV-Arbeit und die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Unterstützung.

Häufige Fragen zum Schulungsanspruch

Wer entscheidet über die Erforderlichkeit einer Schulung?

Die JAV schlägt vor, welche Schulungen erforderlich sind. Der Betriebsrat fasst den endgültigen Beschluss darüber. Die JAV hat dabei ein Stimmrecht gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG.

Müssen Ersatzmitglieder der JAV besondere Voraussetzungen für den Schulungsanspruch erfüllen?

Ja, Ersatzmitglieder haben einen Schulungsanspruch, wenn sie bereits häufig zur JAV-Arbeit herangezogen wurden und dies auch zukünftig zu erwarten ist.

Welche Kosten übernimmt der Arbeitgeber für die Schulungsteilnahme?

Der Arbeitgeber trägt die Seminargebühren sowie die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung. Zudem erfolgt eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Erforderlichkeit der Schulung anzweifelt?

In diesem Fall sollte der Betriebsrat das Thema erneut beraten und gegebenenfalls einen erneuten Beschluss fassen. Es ist ratsam, die Gründe für die Erforderlichkeit der Schulung detailliert darzulegen.

Gibt es Fristen für die Information des Arbeitgebers über die Schulungsteilnahme?

Der Arbeitgeber sollte rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn der Schulung, über die Teilnahme informiert werden, um die betrieblichen Notwendigkeiten berücksichtigen zu können.

Der Schulungsanspruch der JAV ist ein zentrales Instrument, um die Interessen der jungen Beschäftigten im Betrieb effektiv zu vertreten. Durch die Teilnahme an erforderlichen Schulungen können JAV-Mitglieder ihre Aufgaben kompetent und zum Wohl der Auszubildenden und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen.