Rechtliche Grundlagen des Schulungsanspruchs

Gemäß § 37 Abs. 6 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Betriebsratsmitglieder für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, wenn diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Diese Regelung gilt grundsätzlich für ordentliche Mitglieder. Die Frage, ob Ersatzmitglieder ebenfalls einen solchen Anspruch haben, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab.

Voraussetzungen für den Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern

Ersatzmitglieder haben dann einen Anspruch auf Schulungen, wenn sie voraussichtlich häufig für verhinderte ordentliche Mitglieder einspringen müssen. Die Rechtsprechung betont, dass eine „Grundausbildung“ im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht für Ersatzmitglieder erforderlich sein kann, wenn sie regelmäßig im Betriebsrat tätig werden.

Aktuelle Rechtsprechung zum Schulungsanspruch von Ersatzmitgliedern

Ein bedeutendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. September 2001 (Az. 7 ABR 32/00) stellt klar, dass die Entsendung eines Ersatzmitglieds zu einer Grundlagenschulung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Ersatzmitglied häufig herangezogen wird und somit eine fundierte Kenntnis der Betriebsratsarbeit notwendig ist.

Ein weiteres relevantes Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2022 (Az. 16 TaBV 99/21) entschied, dass ein Ersatzmitglied zu einer Grundlagenschulung entsandt werden kann, wenn das einzige mit dem Betriebsverfassungsrecht vertraute Mitglied eines dreiköpfigen Gremiums monatelang ausfällt.

Kriterien für die Erforderlichkeit einer Schulung

Die Erforderlichkeit einer Schulung für Ersatzmitglieder hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Häufigkeit der Vertretung: Wie oft wurde das Ersatzmitglied in der Vergangenheit herangezogen, und wie wahrscheinlich ist ein zukünftiger Einsatz?
  • Dauer der Vertretung: Handelt es sich um kurzzeitige oder längerfristige Vertretungen?
  • Komplexität der Aufgaben: Sind spezielle Kenntnisse erforderlich, um die anstehenden Aufgaben kompetent zu bewältigen?

Fazit

Ersatzmitglieder des Betriebsrats haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schulungen. Wesentlich ist dabei die Prognose über die Häufigkeit und Dauer ihrer Einsätze. Aktuelle Urteile unterstreichen die Bedeutung einer fundierten Ausbildung von Ersatzmitgliedern, um die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats sicherzustellen. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen und die spezifischen Umstände des Einzelfalls zu prüfen.